Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 19 Übergangsregelung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BayObLG, 23.01.2024 – 102 VA 160/23Zitiert von 7
- BGH, 02.10.2024 – XII ZB 216/24Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem 1. Januar 2023Zitiert von 2
- LG Arnsberg, 18.04.2024 – 5 T 38/24
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 419/25Gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zur Wahrung der Ausschlussfrist
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 20 VA 3/24Zitiert von 1
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 19 VBVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 VBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.