Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 19 Begriffsbestimmung
Stand: 07.07.2022
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 19 BtOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2025 – XII ZB 80/25Aufwandspauschale eines beruflich tätigen Betreuers ohne RegistrierungZitiert von 1
- BGH, 02.10.2024 – XII ZB 216/24Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem 1. Januar 2023Zitiert von 2
- LG Lübeck, 08.12.2023 – 7 T 359/23Zitiert von 1
- LG Lübeck, 07.07.2025 – 7 T 89/24
- BayObLG, 06.10.2023 – 101 VA 153/23Zitiert von 10
- LG Essen, 05.06.2025 – 15 T 75/25
Zuletzt entschieden
- KG, 17.09.2024 – 1 VA 16/24Zitiert von 4
- VG Gießen, 12.06.2024 – 8 L 1391/24.GIZitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2024 – 13 T 364/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BtOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/19#abs-1 (1) Ehrenamtliche Betreuer sind natürliche Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche Betreuungen führen. Ehrenamtliche Betreuer können sowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder persönliche Bindungen zum Betroffenen haben, als auch andere Personen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/19#abs-2 (2) Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert gelten.