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# § 12 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung in der Einstellungsbehörde ist von der Ausbildungsleitung eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der oder dem Auszubildenden in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 22 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die Beurteilung ist dem Prüfungsausschuss bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen und zu der Prüfungsakte zu nehmen.

Abschnitt 2

Prüfung

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Zitiervorschlag: § 12 VAPVet (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/12

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