nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung in der Einstellungsbehörde ist von der Ausbildungsleitung eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der oder dem Auszubildenden in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 22 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die Beurteilung ist dem Prüfungsausschuss bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen und zu der Prüfungsakte zu nehmen.

Abschnitt 2

Prüfung