Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung
VAPVet§ 22 Noten und Bewertungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/22#abs-1 (1) Die Einzelleistungen sind wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen zu bewerten:
1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung mit 15 und 14 Punkten, Note „sehr gut“,
2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note „gut“,
3. eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung mit 10 bis 8 Punkten, Note „befriedigend“,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mit 7 bis 5 Punkten, Note „ausreichend“,
5. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, mit 4 bis 2 Punkten, Note „mangelhaft“, und
6. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, mit 1 bis 0 Punkten, Note „ungenügend“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/22#abs-2 (2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/22#abs-3 (3) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Abschlussnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.