Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 146 Substitutive Krankenversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.02.2026 – L 5 P 47/23
- OLG Dresden, 30.07.2024 – 4 U 2394/22
- BGH, 21.09.2022 – IV ZR 2/21Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der AlterungsrückstellungZitiert von 20
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 17.12.2021 – 20 U 21/21
- KG, 04.06.2021 – 2 U 5/18Zitiert von 1
- BGH, 03.07.2024 – IV ZR 67/22Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in privater Krankenversicherung; Verletzung rechtlichen GehörsZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2025 – 3 U 30/24Zitiert von 4
- BGH, 20.03.2024 – IV ZR 68/22Folge der ungleichen Verteilung von Limitierungsmaßnahmen für individuelle PrämienanpassungZitiert von 52
- BGH, 17.01.2024 – IV ZR 51/22Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in Beitragsentlastungstarif in privater KrankenversicherungZitiert von 22
20 Entscheidungen zu § 146 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/146#abs-1 (1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/146#abs-2 (2) Auf die substitutive Krankenversicherung ist § 138 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden. Satz 2 gilt nicht für einen Prämienunterschied, der sich daraus ergibt, dass die Prämien für das Neugeschäft geschlechtsunabhängig berechnet wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/146#abs-3 (3) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie Krankentagegeldversicherungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten nach § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.