Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

KVAV

§ 7 Sicherheitszuschlag

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 Prozent der Bruttoprämie einzurechnen, der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthalten sein darf.

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