Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 147 Sonstige Krankenversicherung
Stand: 10.06.2019
Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie § 156 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 147 VAG →
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