Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 14 Umwandlungen
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/14#abs-1 (1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/14#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.