Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 124 Anlagegrundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 47/09Keine Aufnahme in den Sicherungsfonds von Lebensversicherern aus EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermöglichenZitiert von 5
- BGH, 26.04.2023 – IV ZR 300/22Pflicht zur Angabe eines EU-Versicherers der Nicht-Zugehörigkeit zum SicherungsfondsZitiert von 12
- BGH, 21.02.2024 – IV ZR 32/22Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei einem Lebensversicherer im Policenmodell: Hinweispflicht hinsichtlich der Nichtangehörigkeit zur einem Sicherungsfonds; Aufklärungspflicht zur Widerspruchsfrist bei verspäteter Annahmeerklärung nach Ablauf der AntragsbindungsfristZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2022 – 3 U 325/21
- BAG, 21.07.2020 – 3 AZR 142/16Kürzung einer Pensionskassenrente - Eintrittspflicht des PSVZitiert von 22
- BGH, 16.10.2024 – IV ZR 67/23Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung: Fehlende Angabe des Lebensversicherers über die Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds in der Verbraucherinformation
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.02.2024 – IV ZR 94/23
- BGH, 11.10.2023 – IV ZR 41/22Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach WiderrufZitiert von 20
- BGH, 27.09.2023 – IV ZR 123/21Zitiert von 4
18 Entscheidungen zu § 124 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/124#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/124#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 5 bis 8 findet auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, vorbehaltlich Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Über Absatz 1 Nummer 1 bis 4 hinaus sind bei diesen Verträgen für die betroffenen Vermögenswerte,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/124#abs-3 (3) Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten, sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit nicht ausländisches Recht Abweichendes vorschreibt.