Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 83 Zu berücksichtigende technische Informationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/83?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/83?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/83?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind technische Informationen nach Absatz 1 oder 2 nicht veröffentlicht, haben Versicherungsunternehmen für eigene Berechnungen die diesen Informationen zugrunde liegenden Herleitungen so gut wie möglich nachzubilden.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 83 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.