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Artikel 6 · BT-Drs. 19/15665 · S. 39

Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 35)
Die Ergänzung stellt sicher, dass die Jahresabschlussprüfer auch prüfen, ob das Unternehmen seinen Verpflich-
tungen nachkommt, die durch Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 begründet werden.
Zu Nummer 2 (§ 83)
Die Änderung dient der Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechni-
schen Rückstellungen. Unternehmen sollen die Volatilitätsanpassung immer nur dann anwenden können, wenn
die EU-Kommission die erforderlichen technischen Informationen (§ 83 Absatz 1) veröffentlicht hat. Ist dies auch
nur zeitweilig nicht der Fall, ist die Berechnung des besten Schätzwertes gemäß § 77 Absatz 5 ohne Volatilitäts-
anpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve vorzunehmen. Durch die Streichung des § 83 Absatz 3 VAG
wird ein Widerspruch zu Artikel 77e (3) SII-RL beseitigt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/15665, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.172–114.073 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 3f572ab14edaeaf7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP