Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/15665 · S. 39
Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 35) Die Ergänzung stellt sicher, dass die Jahresabschlussprüfer auch prüfen, ob das Unternehmen seinen Verpflich- tungen nachkommt, die durch Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 begründet werden. Zu Nummer 2 (§ 83) Die Änderung dient der Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechni- schen Rückstellungen. Unternehmen sollen die Volatilitätsanpassung immer nur dann anwenden können, wenn die EU-Kommission die erforderlichen technischen Informationen (§ 83 Absatz 1) veröffentlicht hat. Ist dies auch nur zeitweilig nicht der Fall, ist die Berechnung des besten Schätzwertes gemäß § 77 Absatz 5 ohne Volatilitäts- anpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve vorzunehmen. Durch die Streichung des § 83 Absatz 3 VAG wird ein Widerspruch zu Artikel 77e (3) SII-RL beseitigt.
BT-Drs. 19/15665 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/15665, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 113.172–114.073 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 3f572ab14edaeaf7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP