Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 83 Zu berücksichtigende technische Informationen

Stand: 05.04.2020

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/83#abs-1 (1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/83#abs-2 (2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/83#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 82 § 84