Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 81 Berechnung der Matching-Anpassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 30.04.2020 – 6 A 2149/18Zitiert von 4
- VGH Hessen, 30.04.2020 – 6 A 1833/17
- VG Frankfurt am Main, 24.10.2011 – 9 K 105/11.FZitiert von 4
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 18/20Befugnisse der BaFin bei Aufsicht über ErstversicherungsunternehmenZitiert von 2
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 9/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 8/20
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 04.04.2024 – 7 U 124/23Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 11.12.2023 – 7 U 294/23Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 30.11.2023 – 7 U 138/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:
1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören;
4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.