Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 8 Erlaubnis; Spartentrennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Rückversicherungsunternehmen wird nur zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen. Bei Erstversicherungsunternehmen schließen die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne der Anlage 1 Nummer 19 bis 24 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten einander aus; das Gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis im elektronischen Informationsmedium nach § 318 Absatz 3 bekannt und meldet sie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Ist ein gemäß § 221 sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den Sicherungsfonds.
Änderungsverlauf
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31.05.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 636)
BGBl. 2023 I Nr. 140
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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