Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/66#abs-1 (1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/66#abs-2 (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Erstversicherungsunternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über einen Sitz oder eine Niederlassung im Inland tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/66#abs-3 (3) Missbraucht ein Erstversicherungsunternehmen die Möglichkeit nach Absatz 2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Unternehmen die zur Beseitigung des Missbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Unternehmen den Abschluss derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 304 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen. § 304 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Als Missbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Unternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach Absatz 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/66#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/66#abs-5 (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Nummer 1 kann die Bundesanstalt entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 66 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 177/09Anwendbarkeit des versicherungsrechtlichen Vollstreckungsverbots auf die zwischen Erstversicherung und Rückversicherer vereinbarte quartalsweise Saldierung ihrer wechselseitigen Forderungen; Zulässigkeit der Aufrechnung des Rückversicherers mit rückständigen Prämienforderungen bei Insolvenz des ErstversicherersZitiert von 1
- FG Münster, 17.09.2014 – 10 K 1310/12 KZitiert von 2
- BFH, 21.05.2025 – III R 32/22(Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)Zitiert von 2
- OLG Hamm, 04.11.2014 – 15 W 412/14
- BFH, 18.12.2014 – IV R 50/11Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten PersonengesellschaftZitiert von 4
- BFH, 11.04.1984 – I R 56/80Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2011 – IX ZR 210/10Insolvenz eines Versicherungsunternehmens: Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs aus verspäteter innerstaatlicher Umsetzung einer EG-RichtlinieZitiert von 9
- OLG Zweibrücken, 22.12.2010 – 3 W 202/10
- OLG Köln, 07.07.2009 – 9 U 151/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.