Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 65 Niederlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 617/12Betriebsrente - Einstandspflicht - AnpassungsprüfungZitiert von 50
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 618/12
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 613/12Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - AnpassungsprüfungZitiert von 10
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 619/12Zitiert von 3
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 620/12Zitiert von 2
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 614/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- FG München, 25.07.2022 – 7 K 361/21Zitiert von 2
- BAG, 03.05.2022 – 3 AZR 408/21Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 14
38 Entscheidungen zu § 65 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/65#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/65#abs-2 (2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/65#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.