Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 65 Niederlassung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/65#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/65#abs-2 (2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass

1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind;
3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und
4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/65#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.

§ 64 § 66