Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 72 Versicherung inländischer Risiken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 12.03.2008 – 6 T 191/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.11.2014 – 15 W 412/14
- OLG Zweibrücken, 22.12.2010 – 3 W 202/10
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 37
- BFH, 18.12.2014 – IV R 50/11Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten PersonengesellschaftZitiert von 4
- BFH, 11.04.1984 – I R 56/80Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.