Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 72 Versicherung inländischer Risiken

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund7 Entscheidungen

Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.

§ 71 § 73