Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 77 Bester Schätzwert

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/77#abs-1 (1) Der beste Schätzwert entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/77#abs-2 (2) Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf der Grundlage aktueller und glaubhafter Informationen sowie realistischer Annahmen zu erfolgen. Sie stützt sich auf geeignete, passende und angemessene versicherungsmathematische und statistische Methoden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/77#abs-3 (3) Bei der Projektion der künftigen Zahlungsströme werden alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme berücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/77#abs-4 (4) Der beste Schätzwert wird ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge berechnet. Diese Beträge werden nach § 86 gesondert berechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/77#abs-5 (5) Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannte Anpassung nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG enthalten ist, wird zur Berechnung des besten Schätzwerts keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt.

§ 76 § 78