Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten
Stand: 10.06.2019
Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 55 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 1317/96Lebensversicherung: Verfassungsrechtliche Schutzpflichten bei der Berechnung des Rückkaufswerts im Wege der Zillmerung; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Celle, 09.02.2012 – 8 U 191/11Rentenversicherung im Policenmodell: Keine Europarechtswidrigkeit der Erlöschensfrist nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- AG Nettetal, 02.03.2007 – 17 C 354/06
- OLG Celle, 09.03.2006 – 8 U 181/05Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.