Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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