Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/296#abs-1 (1) Auf Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. Auf Pensionskassen wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/296#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für den Verordnungsgeber entsprechend, soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 296 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 296 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. I S. 2672
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