Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 244a Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/244a#abs-1 (1) Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen die Vorschriften dieses Teils einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/244a#abs-2 (2) Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 244a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. I S. 3214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.