Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 244b Verpflichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/244b#abs-1 (1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/244b#abs-2 (2) Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in Nummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 244b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. I S. 3214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.