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# § 87g UrhG — Rechte des Presseverlegers

Urheberrechtsgesetz  
Stand: 07.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht

- 1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,

- 2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,

- 3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und

- 4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 87g UrhG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87g

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