§ 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87h#abs-1 (1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87h#abs-2 (2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 87h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.