§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
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Nach Gewicht
- LG Hamburg, 22.06.2018 – 308 O 343/16
- BGH, 28.07.2022 – I ZR 141/20Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften - Elektronischer Pressespiegel IIZitiert von 14
- OLG Thüringen, 08.06.2015 – 1 W 17/15Zitiert von 3
- LG Köln, 26.07.2004 – 28 O 301/04
- BVerfG, 28.05.1999 – 1 BvR 77/99Zitiert von 8
- OLG Köln, 17.03.1995 – 6 U 228/94
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 28.08.2025 – 2-06 O 233/25
- LG Düsseldorf, 02.04.2025 – 12 O 182/23
- BGH, 09.11.2023 – I ZB 32/23Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Selbständiges Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsache; Anfechtbarkeit der Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig und der Anordnung einer Zugangsbeschränkung im selbständigen BeweisverfahrenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/101a#abs-1 (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/101a#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/101a#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/101a#abs-4 (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/101a#abs-5 (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.