Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 5 Einmalige Zahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/5#abs-1 (1) Eine einmalige Zahlung erhalten Geschädigte, die wegen der Gesundheitsschädigung nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können oder deren Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit beeinträchtigt wird und deren Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20 beträgt. Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen
| von 20 bis 40 | 2 556 Euro, |
| von mehr als 40 bis 70 | 3 835 Euro, |
| von mehr als 70 | 5 113 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/5#abs-2 (2) Für Geschädigte, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage haben, beträgt die einmalige Zahlung 7.669 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/5#abs-3 (3) Bereits nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete Abschlagszahlungen sind anzurechnen, vor dem 1. Juli 1990 gezahlte Beträge im Verhältnis 2:1.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 UntAbschlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.12.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.