Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntAbschlG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes bemißt sich nach § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung.
Änderungsverlauf
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.