Gesetze / Umwelthaftungsgesetz
UmweltHG§ 8 Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 09.03.2026 – VI ZR 335/24Ansprüche einer gegen das Coronavirus geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den ImpfstoffherstellerZitiert von 8
- BGH, 26.03.2013 – VI ZR 109/12Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung eines Schlaganfalls durch das Medikament "VIOXX"; Voraussetzungen einer die gesetzliche Vermutung der Schadensverursachung ausschließenden Alternativursache; Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit der Auskunftserteilung zur Feststellung eines SchadensersatzanspruchsZitiert von 35
- BGH, 29.03.2011 – VI ZR 117/10Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Schadensersatzanspruchs im Wege objektiver KlagehäufungZitiert von 93
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/8#abs-1 (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß eine Anlage den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte vom Inhaber der Anlage Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung, daß ein Anspruch auf Schadensersatz nach diesem Gesetz besteht, erforderlich ist. Verlangt werden können nur Angaben über die verwendeten Einrichtungen, die Art und Konzentration der eingesetzten oder freigesetzten Stoffe und die sonst von der Anlage ausgehenden Wirkungen sowie die besonderen Betriebspflichten nach § 6 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/8#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht insoweit nicht, als die Vorgänge aufgrund gesetzlicher Vorschriften geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des Inhabers der Anlage oder eines Dritten entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/8#abs-3 (3) Der Geschädigte kann vom Inhaber der Anlage Gewährung von Einsicht in vorhandene Unterlagen verlangen, soweit die Annahme begründet ist, daß die Auskunft unvollständig, unrichtig oder nicht ausreichend ist, oder wenn die Auskunft nicht in angemessener Frist erteilt wird. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/8#abs-4 (4) Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.