§ 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 09.03.2026 – VI ZR 335/24Ansprüche einer gegen das Coronavirus geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den ImpfstoffherstellerZitiert von 8
- BGH, 26.03.2013 – VI ZR 109/12Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung eines Schlaganfalls durch das Medikament "VIOXX"; Voraussetzungen einer die gesetzliche Vermutung der Schadensverursachung ausschließenden Alternativursache; Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit der Auskunftserteilung zur Feststellung eines SchadensersatzanspruchsZitiert von 35
- BGH, 29.03.2011 – VI ZR 117/10Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Schadensersatzanspruchs im Wege objektiver KlagehäufungZitiert von 93
3 Entscheidungen zu § 35 GenTG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/35#abs-1 (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß ein Personen- oder Sachschaden auf gentechnischen Arbeiten eines Betreibers beruht, so ist dieser verpflichtet, auf Verlangen des Geschädigten über die Art und den Ablauf der in der gentechnischen Anlage durchgeführten oder einer Freisetzung zugrundeliegenden gentechnischen Arbeiten Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung, ob ein Anspruch nach § 32 besteht, erforderlich ist. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/35#abs-2 (2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Anmeldung, die Erteilung einer Genehmigung oder die Überwachung zuständig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/35#abs-3 (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als die Vorgänge auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des Betreibers oder eines Dritten entspricht.