Gesetze / Umwelthaftungsgesetz
UmweltHG§ 6 Ursachenvermutung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- LG Aachen, 31.08.2000 – 6 S 68/97
- BGH, 02.04.2004 – V ZR 267/03Zitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 29.10.2010 – I-22 U 70/10
- LG Krefeld, 25.03.2010 – 3 O 260/09Zitiert von 1
- BGH, 29.09.2016 – I ZR 11/15Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers bei im Jahr 1926 eingetretener Gesamtrechtsnachfolge; Beginn der VerjährungZitiert von 7
- LG Baden-Baden, 25.07.2024 – 3 O 319/17
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 19.12.2014 – 8 U 83/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.12.2013 – I-18 U 95/11
- BGH, 26.03.2013 – VI ZR 109/12Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung eines Schlaganfalls durch das Medikament "VIOXX"; Voraussetzungen einer die gesetzliche Vermutung der Schadensverursachung ausschließenden Alternativursache; Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit der Auskunftserteilung zur Feststellung eines SchadensersatzanspruchsZitiert von 35
14 Entscheidungen zu § 6 UmweltHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UmweltHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/6#abs-1 (1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/6#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/6#abs-3 (3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/6#abs-4 (4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur Überwachung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht vermutet, wenn