Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG 2006§ 9 Formwechsel in eine Personengesellschaft
Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1259)
BGBl. 2021 I S. 1259
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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22.12.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I 3950)
BGBl. 2009 I S. 3950
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