§ 324 Spaltungsbericht
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 168
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 – 5 Sa 437/14Zitiert von 11
- BAG, 19.10.2017 – 8 AZR 63/16Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer - InteressenausgleichZitiert von 16
- LAG Schleswig-Holstein, 07.07.2016 – 5 Sa 414/15Zitiert von 1
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 574/16Zitiert von 28
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 573/16Zitiert von 34
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 513/17
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.05.2025 – 4 AZR 267/24Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende VertragsauslegungZitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 07.12.2023 – 3 Ta 273/23
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 28.11.2023 – AGH 5/2023 II, AGH 5/23 II
168 Entscheidungen zu § 324 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 324 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/324#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft erstellt einen Spaltungsbericht. § 309 Absatz 1 bis 5 und § 310 Absatz 1 und 3 gelten für den Spaltungsbericht entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/324#abs-2 (2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 und des § 135 Absatz 3 ist der Bericht für die Anteilsinhaber nicht erforderlich. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die übertragende Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. Der Spaltungsbericht ist insgesamt entbehrlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen.