§ 207 Angebot der Barabfindung
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE)
- LG Dortmund, 19.03.2007 – 18 AktE 5/03Zitiert von 2
- FG Münster, 18.10.2007 – 3 K 3608/04 FZitiert von 1
- FG Münster, 13.12.2007 – 3 K 3579/04 FZitiert von 1
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- BGH, 18.12.2000 – II ZR 1/99Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.03.2025 – X R 5/22Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
- KG, 19.12.2018 – 22 W 85/18
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – 26 W 4/17 [AktE]
33 Entscheidungen zu § 207 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 207 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/207#abs-1 (1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/207#abs-2 (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.