§ 8 Verschmelzungsbericht
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 10.02.2021 – 1 W 37/20
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 – I-15 W 110/05
- OLG Düsseldorf, 02.02.2023 – 3 Wx 22/22
- OLG Düsseldorf, 02.02.2023 – Wx 22/22
- OLG Stuttgart, 03.12.2003 – 20 W 6/03Zitiert von 6
- BGH, 21.05.2007 – II ZR 266/04Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer durch Entscheidung ohne gerichtliches Gutachten bei widersprechenden Privatgutachten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
Zuletzt entschieden
- ArbG München, 12.09.2024 – 25 Ca 1195/24
- ArbG München, 12.09.2024 – 25 Ca 1201/24Zitiert von 1
- LG München II, 10.11.2022 – 5 HK O 2654/22
23 Entscheidungen zu § 8 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/8#abs-1 (1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Verschmelzungsbericht) zu erstatten, in dem Folgendes rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird:
Der Verschmelzungsbericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/8#abs-2 (2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/8#abs-3 (3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber des beteiligten Rechtsträgers auf seine Erstattung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden. Der Bericht ist ferner nicht erforderlich