§ 7 Kündigung des Verschmelzungsvertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BFH, 29.09.2005 – II R 23/04Zitiert von 7
- OVG Hamburg, 01.09.2020 – 1 E 26/18Zitiert von 6
- OLG Hamm, 19.12.2005 – 15 W 377/05
3 Entscheidungen zu § 7 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Verschmelzungsvertrag unter einer Bedingung geschlossen worden und ist diese binnen fünf Jahren nach Abschluß des Vertrags nicht eingetreten, so kann jeder Teil den Vertrag nach fünf Jahren mit halbjähriger Frist kündigen; im Verschmelzungsvertrag kann eine kürzere Zeit als fünf Jahre vereinbart werden. Die Kündigung kann stets nur für den Schluß des Geschäftsjahres des Rechtsträgers, dem gegenüber sie erklärt wird, ausgesprochen werden.