§ 61 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
Stand: 07.03.2023
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Hauptversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist. Die Hauptversammlung darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 13 beschließen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 61 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 – I-15 W 110/05
- KG, 25.09.2023 – 12 AktG 3/23
- LG Düsseldorf, 20.10.2005 – 32 O 113/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 28.02.2005 – 8 W 6/05Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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