§ 60 Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
Stand: 07.03.2023
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 60 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Düsseldorf, 20.10.2005 – 32 O 113/05Zitiert von 1
- BVerfG, 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 - fachgerichtliche Kontrolle des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nicht lediglich auf ordnungsgemäßen Verhandlungsprozess beschränktZitiert von 42
- BVerfG, 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde <hier: Begrenzung der Privatautonomie verschmelzender Unternehmen bei Festlegung des Umtauschverhältnisses durch §§ 12, 15 UmwG 1995> - Zum Eigentumsschutz von Aktionären bzgl aktien- und umwandlungsrechtlicher Strukturmaßnahmen <hier: Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme>Zitiert von 34
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 – I-15 W 110/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 60 geändert, Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 838)
BGBl. 2003 I S. 838
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