§ 35a Interessenausgleich und Betriebsübergang
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/35a#abs-1 (1) Kommt ein Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes zustande, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Verschmelzung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, so kann die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/35a#abs-2 (2) § 613a Absatz 1 und 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 35a UmwG →
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- LAG Düsseldorf, 07.12.2023 – 3 Ta 273/23
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 28.11.2023 – AGH 5/2023 II, AGH 5/23 II
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