Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 37 Inhalt des Verschmelzungsvertrags

Stand: 10.06.2019

Bund

In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.

←§ 36 →§ 38