§ 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340g#abs-1 (1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340g#abs-2 (2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 340g HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 6 U 23/19
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 6 U 137/19Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 21.12.2018 – 10 O 159/17Zitiert von 2
- VG Berlin, 14.09.2012 – 4 K 334.11Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 1 B 18.12Jahresbeitragserhebung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 1 B 24.12Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 – 6 U 25/19Zitiert von 3
- BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beitragspflicht zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) - kein über Senatsbeschluss vom 24.11.2009 (BVerfGE 124, 348) hinausgehender Klärungsbedarf - Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegtZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 340g HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 340g geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.