§ 191 Einbezogene Rechtsträger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/191?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/191?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/191?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 191 neu gefasst durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 191 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.