§ 187 Bekanntmachung der Vermögensübertragung
Stand: 10.06.2019
Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 187 UmwG →
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