Gesetze / Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
UkraineAufenthÜV§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Stand: 02.12.2025
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- VG Aachen, 26.08.2022 – 8 L 527/22Zitiert von 7
- VG Aachen, 11.11.2024 – 8 L 783/24Zitiert von 5
- VG Aachen, 18.06.2024 – 8 L 269/24Zitiert von 1
- VG Hannover, 31.05.2023 – 12 B 1786/23Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 28.10.2025 – 13 ME 193/25Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.03.2024 – 24 L 331/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 31.03.2026 – 6 MB 33/25, 6 O 21/25Zitiert von 3
- VG München, 12.02.2026 – M 27 E 25.5353
- VG Berlin, 30.10.2025 – 24 L 115/25
29 Entscheidungen zu § 2 UkraineAufenthÜV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 UkraineAufenthÜV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenth%C3%9CV/2#abs-1 (1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenth%C3%9CV/2#abs-2 (2) Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben. Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenth%C3%9CV/2#abs-3 (3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenth%C3%9CV/2#abs-4 (4) Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländer rechtmäßig. Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt.