Gesetze / Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

UkraineAufenthÜV

§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels

Bund10 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenth%C3%9CV/2?asof=2022-03-10#abs-1 (1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenth%C3%9CV/2?asof=2022-03-10#abs-2 (2) Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenth%C3%9CV/2?asof=2022-03-10#abs-3 (3) Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenth%C3%9CV/2?asof=2022-03-10#abs-4 (4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden rückwirkend zum 24. Februar 2022 Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UkraineAufenth%C3%9CV/2?asof=2022-03-10#abs-5 (5) Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausländer rechtmäßig. Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt.

§ 1 § 3