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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 168

BGBl. 2024 I Nr. 168 · 2.683 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2024                          Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2024                                 Nr. 168

                                Fünfte Verordnung
             zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

                                              Vom 17. Mai 2024


    Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes, von
denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des
Innern und für Heimat:


                                                  Artikel 1
   Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. Dezember
  2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet
  erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der
  erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; für Staatenlose und
  Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie am 24. Februar 2022 in der
  Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich am
  24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten
  Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.“
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4. März 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „2. Juni 2024“ durch die Angabe „31. März 2025“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                  Artikel 2
  (1) Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 5. März 2024 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 17. Mai 2024

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                              Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 168. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 017132dde9737ed1….