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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 362

BGBl. 2024 I Nr. 362 · 2.779 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 27. November 2024                                   Nr. 362

                                Sechste Verordnung
             zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

                                           Vom 22. November 2024


   Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, von denen
§ 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern
und für Heimat:


                                                   Artikel 1
   Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember
  2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet
  erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der
  erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; für Staatenlose und
  Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie
  a) am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz
     genossen haben,
  b) Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer
     Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen
     gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
  c) sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten
     Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.“
2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „31. März 2025“ durch die Angabe „4. März 2026“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                 Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 22. November 2024

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                              Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 362. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 5868236b6c9fa326….