Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
Stand: 19.06.2026
Gewerblicher RechtsschutzBund4 Fassungen2.164 Entscheidungen
Wird zitiert von 2.164
Nach Gewicht
- BGH, 25.04.2019 – I ZR 93/17Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts betreffend Prämiensparverträge - PrämiensparverträgeZitiert von 34
- BGH, 20.11.2025 – I ZR 73/24Streitgegenstand bei einseitiger Änderung einer Regelung in laufenden Wärmelieferungsverträgen - Preisänderungsregelung IIZitiert von 5
- OLG Hamburg, 26.09.2024 – 5 U 45/24Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 29.08.2024 – 5 U 116/23
- OLG Karlsruhe, 11.01.2023 – 6 U 233/22Zitiert von 1
- BGH, 19.04.2018 – I ZR 244/16Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Offenlegung der Identität des Mitarbeiters des Unternehmers bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher - NamensangabeZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25 · Top-Mediziner
- OLG Köln, 27.07.2026 – 6 W 57/26
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 96/22Urheberrechtsschutz eines modularen Möbelbausystems; Werkqualität und Wiedererkennbarkeit urheberrechtlicher geschützter Gestaltungselemente – USM Haller II
2.164 Entscheidungen zu § 5 UWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5#abs-1 (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5#abs-2 (2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5#abs-3 (3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5#abs-4 (4) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5#abs-5 (5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5#abs-6 (6) Eine geschäftliche Handlung, die gegen § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, ist irreführend.