Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen

Stand: 13.04.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/63#abs-1 (1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/63#abs-2 (2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.

§ 62 § 64